Allgemeine Geschäftsbedingungen der IMS Erneuerbare Energien GmbH
§ 1 Allgemeines
Die Leistungen der IMS Erneuerbare Energien GmbH, nachfolgend IMS genannt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt hiervon jedoch unberührt.
§ 2 Geistiges Eigentum
Wir behalten uns das Urheberrecht an Zeichnungen, insbesondere Montagezeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen und anderen von uns erstellten Unterlagen vor.
§ 3 Angebote
Die Angebote von IMS sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten.
§ 4 Umfang der Leistungen
- Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
- IMS ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, soweit dies nicht zu einer Vertragsübernahme im Ganzen führt.
§ 5 Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Vorauszahlung
- Sämtliche Entgelte verstehen sich netto in Euro und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Nebenleistungen.
- Es sind Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen nach Baufortschritt bzw. Materiallieferung auf Verlangen von IMS, in der dem jeweiligen Vertragswert entsprechenden Höhe, fällig, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
- Die Vergütung der Leistung ist, soweit sich aus den Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, sofort ab Rechnungserhalt, ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist IMS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Kann IMS einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist IMS berechtigt, diesen geltend zu machen.
- Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
- Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen Gegenforderung, einer bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderung oder einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Das Aufrechnungsverbot tritt zurück, wenn es wegen Insolvenz, Vermögensverfalls oder aus sonstigen Gründen die Durchsetzung der Gegenforderung endgültig vereiteln würde.
- Falls objektiv Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch von IMS gefährden, kann IMS die Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls diese Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist IMS zum Rücktritt vom Vertrag und zu einer Schadensersatzforderung nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Auf § 11. Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hingewiesen.
§ 6 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
- Der Kunde hat auf seine Kosten und Verantwortung hin dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, soweit dies in seiner zurechenbaren Sphäre liegt.
- Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
- Der Kunde gestattet IMS und den von IMS beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist IMS berechtigt, Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der von IMS geschuldeten Sache auf den Kunden über.
§ 7 Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen
- Termine und/oder Fristen sind für IMS nur bindend, wenn sie schriftlich oder in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
- Werden zur Einhaltung von Fristen und/oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend um den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt auch, wenn es IMS insbesondere auf Grund von Witterungsbedingungen unmöglich ist, Fristen und/oder Termine einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn IMS die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von IMS ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen – derartige Ereignisse liegen nicht im Verantwortungsbereich von IMS. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – die es IMS nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat IMS auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend auch bei den von IMS beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
- IMS haftet für einen Verzugsschaden bei dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von IMS zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
- Bei reiner Materiallieferung erfolgt der Gefahrübergang ab den Lagern von IMS. Gleiches gilt für das Lagern bei den von IMS beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert und auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von IMS gewählt. Eine Versicherung wird insoweit von IMS nur auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Berechnung/Rechnungsstellung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn IMS die Deckungszusage durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von IMS nicht übernommen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt; Rücktritt; Pflichten des Kunden
- Das Eigentum an allen Komponenten sowie des Endprodukts geht erst mit der vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts behält sich IMS das Eigentum an den jeweiligen Komponenten bzw. des Endprodukts vor.
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IMS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die bereits übermittelten Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage, Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt insoweit der Kunde. Weitergehende Rechte von IMS bleiben unberührt.
- Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten bzw. das Endprodukt zu warten und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Darüber hinaus hat der Kunde die Komponenten bzw. das Endprodukt angemessen und im Rahmen des Zumutbaren zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
- Wird die von IMS gelieferte Vorbehaltsware mit im fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht IMS das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist IMS mit ihm darüber einig, dass er IMS das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für IMS verwahrt.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an IMS ab. IMS ermächtigt den Kunden widerruflich, die von IMS abgetretenen Forderungen für Rechnung von IMS im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum von IMS hinweisen und IMS unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, IMS die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Eigentumsrechte von IMS entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
§ 9 Abnahme
- Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Anlage.
- Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von IMS gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. IMS kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch einen von IMS beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Betrieb genommen worden ist.
- Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
§ 10 Gewährleistung
Für Mängel haftet IMS wie folgt:
- Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
- Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist IMS zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
- Der Kunde kann nur nach Fehlschlagen der Nacherfüllung und nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gemäß § 11 dieser AGB vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch IMS warten lassen. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von IMS nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
- Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme.
- Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an IMS erbringen, wird IMS die daraus entstehenden Ansprüche an den Kunden abtreten.
§ 11 Vertragsrücktritt
- Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, wie folgt berechtigt:
a. bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot von IMS enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt mehr als 3 % des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.
b. bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot von IMS enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.
c. soweit IMS vom Vertrag zurücktritt, hat IMS dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Lit. a. und/oder b. vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadensersatzforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinne von § 11 Abs. 1. b. resultieren, ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von IMS oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von IMS beruhen. - Falls eine objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden den Zahlungs-/Leistungsanspruch von IMS gefährdet, besteht für IMS ein Rücktrittsrecht. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktrittsrecht für IMS soweit der Zahlungs-/Leistungsanspruch von IMS erheblich gefährdet erscheint. Für den Fall, dass der Kunde eine Offenbarungsversicherung abgibt und der Zahlungs-/Leistungsanspruch IMS erheblich gefährdet erscheint, besteht für IMS ein Rücktrittsrecht. Für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden besteht ein Rücktrittsrecht für IMS soweit der Zahlungs-/Leistungsanspruch von IMS erheblich gefährdet erscheint. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt von diesen Regelungen unberührt.
- IMS ist unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften und vorstehender Ziffern berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die zur Finanzierung erforderlichen Mittel der von IMS zu errichtenden Anlage trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht beibringt oder auf Verlangen nach einer angemessenen Fristsetzung nicht nachweisen kann. Kommt der Vertrag aufgrund fehlender Finanzierung durch den Kunden nicht zustande und tritt IMS deshalb vom Vertrag zurück, ist IMS berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 3 Prozent des Netto-Anlagenwertes vom Kunden zu verlangen. Beim Nachweis höherer Aufwendungen ist IMS berechtigt, diese geltend zu machen.
§ 12 Haftung
- Die Haftung für Schäden beim Kunden, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit IMS den Schaden lediglich leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von IMS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von IMS beruhen. Die Sätze 1 und 2 dieses Paragraphen gelten auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
- Die Ausführungen unter § 12 Abs. 1 gelten entsprechend für die Haftung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von IMS.
- Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist IMS berechtigt, Schadensersatz in Höhe der erbrachten Leistung zu verlangen.
- Auf § 7 Abs. 3 dieser AGB wird hingewiesen.
§ 13 Werbung, Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass IMS die installierte Anlage als Referenz benennen und insbesondere mit Fotos der (montierten) Anlage werben darf (Angaben zum Betreiber der Anlage werden nicht veröffentlicht).
Bei Nichteinverständnis ist dieses in der Auftragsbestätigung zu vermerken.
§ 14 Produktspezifische Bedingungen
Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. IMS kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
§ 15 Schlussbestimmungen; Gerichtsstand
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags.
- Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Firmensitz der IMS Erneuerbare Energien GmbH.
Stand November 2014